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BGH Urteil v. - IX ZR 138/06

Gesetze: InsO § 93; InsO § 139

Leitsatz

a) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt.

b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2581 Nr. 48
BB 2009 S. 176 Nr. 5
DB 2008 S. 2644 Nr. 48
NJW 2009 S. 225 Nr. 4
SJ 2009 S. 38 Nr. 5
WM 2008 S. 2221 Nr. 47
ZIP 2008 S. 2224 Nr. 47
QAAAC-96278

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