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BGH Urteil v. - IX ZR 202/07

Gesetze: AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1

Leitsatz

Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 451 Nr. 9
NJW-RR 2009 S. 190 Nr. 3
WM 2008 S. 2267 Nr. 48
ZIP 2008 S. 2272 Nr. 48
XAAAC-96280

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