Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Zwangsversteigerung; Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Rüge wegen behaupteter Befangenheit der Richter
Leitsatz
Ein der Grunderwerbsteuer unterliegendes Meistgebot im Zwangsersteigerungsverfahren ist auch dann als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn der Ersteher selbst aufgrund von Grundpfandrechten zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt war. Als weitere Gegenleistung kommen ggf. die Beträge hinzu, hinsichtlich derer der Erwerber gem. § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Dies gilt auch dann, wenn der Ersteher die Grundpfandrechte nebst den damit gesicherten Forderungen erworben hatte. Der vom Erwerber gezahlte Kaufpreis für die dinglich gesicherten Forderungen ist insoweit grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung. Ein Grundpfandrecht, das nach den Versteigerungsbedin-gungen bestehen bleibt und deshalb nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG als Bestandteil des Meistgebots bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen ist, ist stets mit seinem Kapitalbe-trag, dem Nennwert, anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn es dem Ersteher selbst zustand und er es erst kurz vor der Versteigerung zu einem Bruchteil seines Nennwerts erworben hatte. Der Kaufpreis für das Grundpfandrecht spielt auch insoweit keine Rolle.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 46 Nr. 1 KAAAC-96335