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BFH Beschluss v. - IV B 140/07

Gesetze: AO § 174 Abs. 5 Satz 2

Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO: Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO ist nicht die Erbengemeinschaft sondern der einzelne Gemeinschafter; Beiladung auch wenn ausschließlich der Sachverhalt streitig ist

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 6 Nr. 1
BFH/NV 2009 S. 1 Nr. 1
VAAAC-96340

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