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BGH Urteil v. - I ZR 126/06

Gesetze: VO(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 5 Abs. 1; VO(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 7 Abs. 1; VO(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 11; VO(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 110a Abs. 5 Satz 2; UWG § 4 Nr. 9 lit. a

Leitsatz

a) Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht nach Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde; eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht.

b) Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft sind nach Art. 7 GGV neuheitsschädlich, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

c) Die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts muss ungeachtet der einem Angehörigen eines Verbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ zukommenden Gleichstellung mit Inländern auf dem inländischen Markt vorliegen; die ausschließliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland reicht grundsätzlich nicht aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RIW 2009 S. 385 Nr. 6
WAAAC-97102

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