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BFH Urteil v. - I R 16/08

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 4 Abs. 1

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Weiterleitung eines ihm vor Gründung der GmbH gewährten Vorteils verpflichtet

Leitsatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 KStG liegt nicht vor, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Entgelt zu mieten. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäftsräume selbst zu einem Zeitpunkt, an dem die GmbH noch nicht existent war, zu günstigeren Konditionen gemietet hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 49 Nr. 1
BFH/PR 2009 S. 95 Nr. 3
DB 2009 S. 1490 Nr. 28
DStZ 2009 S. 100 Nr. 4
EStB 2009 S. 59 Nr. 2
HFR 2009 S. 271 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2009 S. 108
FAAAC-97219

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