Vergütungen, die ein Arbeitnehmer von der Bundesrepublik Deutschland für eine nichtselbständige Tätigkeit im Dienst internationaler Organisationen erhält, sind nicht gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei; Anwendung des Kassenstaatsprinzips gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 1 DBA-Jugoslawien
Leitsatz
Die von der Bundesrepublik Deutschland einem Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen für Dienste in internationalen Organisationen sind nicht gem. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei, wenn sie aus einem Titel geleistet werden, aus dem Personalausgaben für zeitlich befristete Einsätze für die OSZE bestritten werden. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG erfasst nur die Erstattung solcher Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Art. 16 Abs. 3 DBA Jugoslawien setzt nicht voraus, dass zwischen der Gebietskörperschaft oder dem Vertragsstaat und dem Empfänger der Vergütung ein Dienstverhältnis besteht. Auch Art. 19 Abs. 1 DBA Jugoslawien verlangt kein Dienstverhältnis zwischen Kassenstaat und Vergütungsgläubiger.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 26 Nr. 1 HFR 2009 S. 348 Nr. 4 CAAAC-97220