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BFH Urteil v. - II R 37/07

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9, BGB § 705

Einbringung eines Grundstücks samt Bau-, Vorhabens- und Erschließungsplänen in eine Personengesellschaft; Aufteilung nach Boruttau`schen Formel

Leitsatz

Verpflichten sich die Gesellschafter einer GbR zur Einbringung eines unbebauten Grundstücks und zur Erbringung von Werkleistungen (Erstellen von Bau-/Vorhabens-, Erschließungsplänen), ist die quotale Teilhabe am Gesellschaftsvermögen die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung für beides und daher nach der Boruttau'schen Formel aufzuteilen. Die Aufteilung der quotalen Teilhabe am Gesellschaftsvermögen entfällt, wenn die Verpflichtungen, das Grundstück zu übertragen und die Werkleistung zu erbringen, auf die eine Verpflichtung hinauslaufen, das Grundstück in einem bestimmten, noch zu schaffenden Zustand einzubringen. Die Vergütung von Planungsleistungen ist nicht bereits als solche ungeeignet, Teil einer Gegenleistung i. S. der §§ 8 und 9 GrEStG zu sein. Zur Gegenleistung gehört auch die mit der eingebrachten Kaufpreisschuld verbundene Verpflichtung der GbR, ihre Gesellschafter von dieser Schuld zu befreien.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 44 Nr. 1
UVR 2009 S. 40 Nr. 2
WAAAC-97222

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