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Zweifelsfragen zu
Randziffer 9 des
(BStBl.
2006 I S. 217):
Unterstützung von Personen
im erwerbsfähigen Alter; Arbeitslosigkeit als „gewichtiger
Grund”?
Nach Randziffer 9 des o. g. BMF-Schreibens darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person „aus gewichtigen Gründen” keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe werden beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung genannt.
Nach einer Abstimmung auf Bund-Länderebene ist hinsichtlich der Frage, ob eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als „gewichtiger Grund” anerkannt werden kann, folgende Auffassung zu vertreten:
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die allein die amtlichen Bescheinigungen der Personenangaben im Ausland verursachen, wird ein zweifelsfreier Nachweis von Arbeitslosigkeit im Ausland nur in wenigen Ausnahmefällen möglich sein. Vielmehr ist zu befürchten, dass derartige Bescheinigungen, wenn sie überhaupt erteilt werden, aus Gefälligkeit oder von unzuständigen Personen ausgestellt werden. Auch schließt eine gemeldete Arbeitsl...