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Oberfinanzdirektion Münster - S 2230 - 129 - St 23 - 33

Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2007

I. Grundsatzverfügung, EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800

Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die zeitraumunabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.

Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.

II. Gesetzliche Änderungen

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG i.S.d. UntStRefG 2008 vom (BStBl 2007 I S. 630)

Die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG a.F. wurde durch das UntStRefG 2008 durch einen sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 n.F. ersetzt. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG a.F. bleibt in geänderter Ausgestaltung grundsätzlich erhalten (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG n.F.).

Gegenüber dem bisher geltenden Recht ergeben sich folgende Änderungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Investitionsabzugsbetrag
Abzug (§ 7g Abs. 1 EStG n.F.)
Ansparabschreibung
Bildung (§ 7g Abs. 3 EStG a.F.)
außerbilanzielle Gewinnminderung
gewinnmindernde Berücksichtigung in
Gewinnermittlung als Betriebsausgabe
keine Bilanzberichtigung
 
keine Bilanzänderung
 
kein Bilanzenzusammenhang
 
Abzug für abnutzbare bewegliche WG des
AV (gebraucht und neu)
Bildung nur für...

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