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BGH Beschluss v. - IX ZB 77/08

Gesetze: InsO § 4; InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 765a

Leitsatz

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 78 Nr. 1
WM 2009 S. 124 Nr. 3
ZIP 2008 S. 2441 Nr. 51
XAAAC-97693

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