1. Hilfsanträge stehen unter der innerprozessualen Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Ist das Rechtsmittel erfolgreich, weil das Rechtsmittelgericht in der Sache dem Hauptantrag stattgibt, so wird die Verurteilung auf Grund des Hilfsantrags durch die Vorinstanzen wirkungslos. Da die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ohne besonderen Ausspruch rückwirkend mit Eintritt der auflösenden Bedingung endet, bedarf die Wirkungslosigkeit der Verurteilung durch die Vorinstanzen keines Ausspruchs im Tenor des Urteils des Rechtsmittelgerichts.
2. § 2 Abs. 1 TV ATZ begründet einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags für sämtliche Altersteilzeitarbeitsmodelle. Der Arbeitnehmer hat deshalb einen tariflichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell.
3. Bei der Berechnung der Überlastquote des § 3 Abs. 1 TV ATZ ist auf den Betrieb abzustellen. Ein Betriebsteil kann zwar nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf Grund seiner räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb gelten, ist aber kein Betrieb iSd. Tarifvorschrift.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 2737 Nr. 50 DB 2008 S. 2839 Nr. 51 XAAAC-97735