Vorsteuerabzug bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes; Zurechnung der Vorsteuerbeträge
Leitsatz
Bei Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das "gemischt" für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze verwendet werden soll, kann für den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen (z. B. Wohnungsteil oder Gewerbeteil). Für die Zurechnung der Vorsteuerbeträge ist die "prozentuale" Verwendung des gesamten Gebäudes zu steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen maßgeblich. Daraus folgt regelmäßig eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 4 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann auch der sog. Umsatzschlüssel sein. § 15 Abs. 4 UStG ist bei der Herstellung eines für eine gemischte Verwendung vorgesehenen Gebäudes auch dann anwendbar, wenn zuvor eine unmittelbare und wirtschaftliche Zuordnung der einzelnen Eingangsumsätze zu den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen möglich sind. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität gestattet keine unterschiedliche Behandlung bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts je nachdem, ob der Steuerpflichtige einen Generalunternehmer oder mehrere Handwerker mit der Herstellung eines Gebäudes beauftragt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 228 Nr. 2 DStR 2008 S. 2262 Nr. 47 DStRE 2008 S. 1536 Nr. 24 HFR 2009 S. 291 Nr. 3 BAAAC-97777