Aufteilung des vererbten Verlustabzugs bei Miterben; der nach der Höfeordnung vererbte Hof und das hoffreie Vermögen sind zwei Nachlassgegenstände
Leitsatz
Einem als Hoferben i. S. der Höfeordnung und zugleich als Miterben am hoffreien Vermögen eingesetzten Erben steht der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzug nur in Höhe seines Miterbenanteils zu. Unerheblich ist, dass der nach der Höfeordnung vererbte Hof und das hoffreie Vermögen zwei Nachlassgegenstände bilden, die unmittelbar zum einen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Hoferben und zum anderen im Wege der Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft übergehen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 144 Nr. 2 DStRE 2009 S. 402 Nr. 7 EStB 2009 S. 17 Nr. 1 HFR 2009 S. 355 Nr. 4 OAAAC-97806