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BVerwG Urteil v. - 5 C 30.07

Gesetze: BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BAföG § 27 Abs. 1 Satz 2; BAföG § 28 Abs. 3; VwGO § 6 Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 134 Abs. 1 Satz 3

Leitsatz

1. Ein Darlehen ist als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nur anzuerkennen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als abzugsfähig setzt nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist.

Fundstelle(n):
DAAAD-00149

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