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BGH Urteil v. - I ZR 139/05

Gesetze: PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11

Leitsatz

Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2749 Nr. 51
DB 2009 S. 283 Nr. 6
SAAAD-00157

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