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OFD Rheinland - Kurzinfo KSt 59/2008

Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden;

Bezug:

Das BMF-Schreiben regelt differenziert die Behandlung von Dividenden aus EU-Staaten und den EWR Staaten Island und Norwegen in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2003 Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH können hier die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen nach § 3c Abs. 1 EStG sowie § 8b Abs. 5 bzw. 7 KStG weitestgehend nicht mehr angewendet werden.

Zu ggf. auftretenden Fragen bei der Bearbeitung einschlägiger Fälle wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Anwendung auf Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein:

a) Dividenden aus Beteiligungen in Drittstaaten und dem EWR-Staat Liechtenstein:

Das BMF-Schreiben äußert sich zu den in den VZ 1993 bis 2003 bestehenden Abzugsbeschränkungen im Zusammenhang mit Dividenden von in Drittstaaten und im EWR-Staat Liechtenstein ansässigen Kapitalgesellschaften nur in der Anlage. Danach sind wie bisher die jeweiligen Abzugsbeschränkungen (§ 3c Abs. 1 EStG sowie § 8b Abs. 7 bzw. 5 KStG) in diesen Fällen uneingeschränkt anwendbar. Hierzu ist aber vom BFH unter dem Az. I R 7/08 die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Regelung in § 8b Abs. 5 KStG 2002 bei Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften aus Nicht-EU-Staaten anzuwenden ist (Vorinstanz Az. 9 K 2912/04 K, G). Einsprüche, die sich gegen die Anwendung der o.a. Abzugsbeschränku...

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