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OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 8 - St 218

Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum

I. Erstattungen aufgrund einer tatsächlichen Überzahlung

Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um eine nachträgliche Erstattung zu mindern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; vgl. ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 9). Diese Rechtsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und beziehen sich auf alle Arten von Sonderausgaben. Gleichartige Aufwendungen in diesem Sinne sind die Sonderausgaben der jeweiligen Nummer im § 10 EStG, nicht aber der Kennzahl im Vordruck. Somit sind also zunächst z.B. Erstattungen zu Haftpflichtversicherungen auch mit Zahlungen für Krankenversicherungen des gleichen Veranlagungszeitraums zu verrechnen, bevor ein Übererstattungsbetrag mit entsprechenden Zahlungen eines Vorjahres zu verrechnen ist.

Dagegen vertritt das die Auffassung, dass eine Gleichartigkeit der Aufwendungen nur dann gegeben sei, wenn sich die Art der zu verrechnenden Aufwendungen entspreche, d.h. bei Versicherungen eine Ähnlichkeit des versicherten Risikos gegeben sei oder ein...

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