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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
1. Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem enden
Der entschieden, dass bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 – jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 – auch Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem endeten, zu berücksichtigen sind.
Nach dem (ESt-Kartei § 4 Fach 5 Karte 24) sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen – begrenzt auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 – anzuwenden.
Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000, die nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO geruht haben, können mithin unter Berücksichtigung der im genannten Grundsätze wieder aufgenommen und erledigt werden.
Auf die Ermittlung der Über- bzw. Unterentnahmen für Veranlagungszeiträume ab 2001 hat die o. a. Entscheidung des BFH keinen Einfluss, da nach § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2001 vom (BStBl 2002 I S. 4) Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem endeten, nicht zu berücksichtigen sind.
Eine Neuberechnung der Über- bzw. Unt...