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Veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise bei Verlustbeschränkung des § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG
Bezug:
Wird ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 1 EStG oder ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht, ist dieser bei entgeltlich erworbenen Anteilen nur zu berücksichtigen, wenn die Anteile innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört haben (§ 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG). Diese Beteiligungsgrenze ist veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen (), d.h. es ist die für den jeweiligen VZ maßgebliche Beteiligungsgrenze anzuwenden.
I. Veräußerungs-/Liquidationsverlust bis VZ 2003
Wird ein Veräußerungs-/Liquidationsverlust im VZ 2003 oder früher geltend gemacht, reicht der maßgebliche Fünfjahreszeitraum mindestens bis in das Jahr 1998 zurück. Soweit der Fünfjahreszeitraum auf 1998 und früher entfällt, muss der Stpfl. in dieser Zeit mit mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein. In den Jahren 1999 bis 2001 muss die Beteiligung mindestens 10 % betragen haben, danach mindestens 1 %. Werden diese Beteiligungsgrenzen innerhalb des Fünfjahreszeitraums auch nur kurzfristig unterschritten, gehörten die Anteile nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, sodass der Verlust nicht berücksichtigt werden kann.
Ei...