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OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 69 - St 218

Einsprüche wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Es ist mitgeteilt worden, dass in den Finanzämtern weiterhin Einsprüche eingehen, mit denen die beschränkte Abziehbarkeit der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen geltend gemacht wird. Die Einsprüche würden auf das noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 gestützt und die „Zwangsruhe” nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO geltend gemacht. Nach Auffassung der Einspruchsführer habe das getroffenen Weitergeltungsanordung der beanstandeten Vorschriften bis zum Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt und gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Einsprüche mit diesem Inhalt aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

  • Das beim Bundesverfassungsgericht noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 betrifft Streitjahre vor 2005. Für Veranlagungszeiträume vor 2005 ist die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit Vorsorgeaufwendungen abziehbar sein müssen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. aktuellen Hinweis vom  – S 2221 A – 69 – St 218). Soweit Einsprüche Veranlagungszeiträu...

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