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Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach§ 8 Abs. 4 KStGzuletzt in der Fassung vom ; Anwendung derUrteile des -(BStBl 2008 II S. 986) und - I R 9/06 - (BStBl 2008 II S. 988) -
Bezug:
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der oben genannten BFH-Urteile Folgendes:
I. Betriebsvermögenszuführung
Der BFH hat mit Urteilen I R 106/05 (BStBl 2008 II S. 986) und I R 9/06 (BStBl 2008 II S. 988) vom für den Branchenwechsel oder damit vergleichbare Sachverhalte zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann. Dem ist zu folgen. Soweit der Tz. 9 des (BStBl 1999 I S. 455) eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten. Das (BStBl 2002 I S. 629) wird aufgehoben.
II. Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge
Der Auffassung des BFH in seinem Urteil I R 9/06 folgend unterliegen die bis zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG entstandenen Verluste dem Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG und können von danach entstehenden Gewinnen oder (positiven) Einkünften nicht mehr abgezogen bzw. ausgeglichen werden; danach entstandene Verluste bleiben ausgleichs- und abzugsfähig. Tz. 33 des wird aufgehoben.