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OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 82 - St 218

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Neureglung nach dem Jahressteuergesetz 2008

Bezug:

Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) in den §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22 Nr. 1b EStG neu geregelt.

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG regelt nunmehr abschließend, was Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung sein kann:

  • Mitunternehmeranteile an einer land-/forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbständig tätigen Personengesellschaft,

  • Betriebe oder Teilbetriebe,

  • GmbH-Anteile in Höhe von mindestens 50 %, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Werden bei der Übertragung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auch Versorgungsleistungen erbracht, die auf den Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entfallen, können diese ebenfalls als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden.

Die Übertragung von Grundvermögen oder Wertpapiervermögen oder anderen Privatvermögens ist dagegen nicht mehr begünstigt.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Renten (Abzug mit dem Ertragsanteil) und dauernden Lasten (Abzug in voller Höhe) ist entfallen. Der Abzug beim Leistenden erfolgt stets in voller Höhe der Versorgungsleistungen. Beim Empfänger sind die Le...

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