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BGH Beschluss v. - II ZR 236/07

Gesetze: GenG § 34 Abs. 1; GenG § 34 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

a) Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens durch den Vorstand einer Genossenschaftsbank ist erst dann Raum, wenn er die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider verschiedener Vorgehensweisen abgewogen hat.

b) Weist das Berufungsgericht Sachvortrag, den eine Partei zu einem in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt hält, entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurück, obwohl es erkennt, dass dieser Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsinstanz von Bedeutung war, verletzt es zugleich den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Fundstelle(n):
AG 2009 S. 117 Nr. 4
BB 2009 S. 465 Nr. 10
DB 2009 S. 509 Nr. 10
DStR 2009 S. 176 Nr. 4
NJW-RR 2009 S. 332 Nr. 5
WM 2009 S. 26 Nr. 1
ZIP 2009 S. 223 Nr. 5
IAAAD-01261

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