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LAG Bremen Beschluss v. - 1 TaBV 16/08

Gesetze: ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1; GKG § 2 Abs. 2

Leitsatz

1. Der in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg gültige und in andere entsprechende Tarifgebiete übernommene Ergänzungstarifvertrag für industrienahe Dienstleistungsbereiche vom regelt keine eigenen Rechte des Betriebsrats im Hinblick auf die Fremdvergabe der einbezogenen Aufgabenbereiche oder deren wesentliche Teilbereiche.

2. Zur Antragsbefugnis des Betriebsrats bei etwaigen Ansprüchen aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Fundstelle(n):
SAAAD-01583

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