Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Leitsatz
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann den ungekürzten Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur dann beanspruchen, wenn er bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche und damit ausschließlich durch eigene Beitragsleistung erwirbt. Identische Pensionszusagen zweier GmbH gegenüber ihren jeweiligen Mehrheitsgesellschaftern können jedenfalls dann nicht wie die Pensi-onszusage einer GmbH gegenüber ihren jeweils mit 50 % beteiligten Gesellschaftern behandelt werden, wenn ihre - unmittelbare und mittelbare - Beteiligung an der zusagenden GmbH unterschiedlich hoch (hier: 73,4 % bzw. 76 %) ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 141 Nr. 2 EStB 2009 S. 61 Nr. 2 GmbHR 2009 S. 218 Nr. 4 HFR 2009 S. 122 Nr. 2 LAAAD-02164