Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des Sozialleistungsträgers von Amts wegen
Leitsatz
Eine Abzweigung des Kindergelds nach § 74 Abs. 1 EStG setzt weder einen ausdrücklichen Antrag auf Abzweigung noch ein eindeutig geäußertes Abzweigungsbegehren voraus, da die Entscheidung über eine Abzweigung von Amts wegen ergeht. Auch eine Erstattung nach § 104 SGB X muss nicht beantragt werden, der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes. Wird ausdrücklich ein Antrag auf Erstattung gestellt, schließt dies nicht aus, dem Begehren auf Auszahlung des Kindergelds durch eine Abzweigung nachzukommen. Ist die Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Auszahlung nicht eindeutig oder unzutreffend, hat die Familienkasse das Begehren auszulegen. Ob die Familienkasse das Kindergeld abzweigt, ist eine Ermes-sensentscheidung. Ihr Ermessen ist jedoch auf Null reduziert, wenn der Kindergeldberechtigte erklärt, wegen seiner Arbeitslosigkeit keinen Unterhalt leisten zu können, und auch nicht geltend macht, dass ihm Aufwendungen für das Kind entstanden seien. Haben sowohl das Kind als auch der Sozialleistungsträger einen Abzweigungsantrag gestellt, ist allein eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger sachgerecht, wenn das Kindergeld im Falle der Auszahlung an das Kind als dessen Einkommen auf die Leistungen des Sozialleistungsträgers anzurechnen wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 164 Nr. 2 UAAAD-02174