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BFH Beschluss v. - VI B 111/07

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 119 Nr. 3, ZPO § 227, GG Art. 103

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei mündlicher Verhandlung trotz begründeten Antrags auf Terminsverlegung; Todesfall oder schwere Erkrankung eines nahen Familienangehörigen als erheblicher Grund für eine Terminsänderung

Fundstelle(n):
JAAAD-02182

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