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BFH Urteil v. - IX R 51/07

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 2 Abs. 1, AO § 165

Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen; Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht; zu den Unterschieden zwischen der Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden einerseits und bei beweglichen Wirtschaftsgütern andererseits

Leitsatz

Eine einkommensteuerrechtlich bedeutsame Betätigung ist nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Diese Einkünfteerzielungsabsicht kann bei einer Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht ohne weiteres angenommen werden. Bezogen auf Überschusseinkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert eine steuerbare Tätigkeit die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften, wobei bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften diese Absicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein muss. Zu dem für die Beurteilung eines solchen Strebens maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss ein Konzept erkennbar sein, das einen solchen Überschuss möglich erscheinen lässt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 157 Nr. 2
EStB 2009 S. 60 Nr. 2
KAAAD-02199

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