Pensionsrückstellung bei Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.
2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3. Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte „Nachholverbot” greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung abdecken durfte.
4. Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen wären.
5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.
6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 186 BB 2009 S. 321 Nr. 7 BB 2009 S. 542 Nr. 11 BFH/NV 2009 S. 301 Nr. 2 BFH/PR 2009 S. 144 Nr. 4 BStBl II 2010 S. 186 Nr. 3 DStRE 2009 S. 263 Nr. 5 DStZ 2009 S. 61 Nr. 3 EStB 2009 S. 59 Nr. 2 FR 2009 S. 539 Nr. 11 GStB 2009 S. 10 Nr. 3 GmbH-StB 2009 S. 33 Nr. 2 HFR 2009 S. 293 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2009 S. 11 SJ 2009 S. 25 Nr. 2 StB 2009 S. 7 Nr. 1 StBW 2009 S. 5 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2009 S. 35 WPg 2009 S. 383 Nr. 6 RAAAD-02204