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BGH Beschluss v. - 1 StR 322/08

Gesetze: DRiG § 37; DRiG § 27 Abs. 2; GVG § 21f Abs. 1; GVG § 192; AO § 180

Leitsatz

1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht ist nach § 37 DRiG zulässig. § 27 Abs. 2 DRiG steht dem weder unmittelbar noch in analoger Anwendung entgegen.

2. Vorsitzender eines Spruchkörpers bei einem Landgericht kann auch ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein, der an das Landgericht (rück-)abgeordnet wurde.

3. Scheidet ein Richter aus einem Spruchkörper aufgrund der Übertragung eines Richteramtes bei einem anderen Gericht aus, ist ein Verhinderungsfall i.S.v. § 192 Abs. 2 GVG nicht gegeben, wenn die Hauptverhandlung, die unter Beteiligung des Richters begonnen wurde, aufgrund einer Rückabordnung nach § 37 DRiG innerhalb der Fristen des § 229 StPO in der ursprünglichen Besetzung der Richterbank fortgesetzt werden kann.

4. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO darstellen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 141 Nr. 5
AO-StB 2009 S. 159 Nr. 6
BFH/NV 2009 S. 535 Nr. 3
HFR 2009 S. 615 Nr. 6
NJW 2009 S. 381 Nr. 6
StBp. 2009 S. 231 Nr. 8
wistra 2009 S. 114 Nr. 3
wistra 2009 S. 354 Nr. 9
GAAAD-02212

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