Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Beschluss v. - 2 B 63.08

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; BDG § 17 Abs. 1; BDG § 19 Abs. 1; BDG § 20 Abs. 1; BDG § 34 Abs. 1; BDG § 52 Abs. 1; BDG § 58 Abs. 1; BDG § 60 Abs. 2 Satz 1; BDG § 60 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2

Leitsatz

Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann.

Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird.

Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist regelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.

Fundstelle(n):
DAAAD-02265

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank