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BGH Urteil v. - I ZR 74/06

Gesetze: BGB § 280 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10

Leitsatz

Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.

a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.

c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 1504 Nr. 21
XAAAD-02280

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