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BMF - IV C 5 - S 2353/08/10007 BStBl I 2008 S. 1076 Nr. 21

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2008; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , ,

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , sowie Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

ab 1.473 €

ab 1.514 €

ab 1.584 €.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

ab 1.171 €

ab 1.204 €

ab 1.256 €

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

ab 585 €

ab 602 €

ab 628 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 258 €, zum um 265 € sowie zum um 277 €.

Das (BStBl 2003 I S. 416) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

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