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OFD Rheinland - Kurzinfo KSt 49/2008

§ 37 Abs. 4 – 7 KStG – Ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Anträge auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags

Derzeit mehren sich Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.

Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens durch das SEStEG das KSt-Guthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das KSt-Guthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.

Die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.

Die Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag sind anhand der beigefügten Begründungshilfe mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Der Ablehnungsbescheid kann mit dem Einspruch angefochten w...

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