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Steuerabzug nach§ 50a EStG
Anwendung des aufgrund des „Scorpio-Urteils”
Das u.a. zum Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen des Steuerabzugs nach § 50a EStG unter Berücksichtigung der „Scorpio-Entscheidung” Stellung genommen.
Das FG Hamburg vertritt die Auffassung, dass eine Beschränkung der Betriebsausgaben – wie im (BStBl 2007 I S. 449) vorgesehen (Ansatz nur, wenn die Betriebsausgaben 50 % der Einnahmen übersteigen) – nicht zulässig sei.
Weiterhin geht das FG Hamburg davon aus, dass auch im Fall der Anerkennung von Betriebsausgaben der Steuersatz von (im Streitfall) 25 % zur Anwendung kommen müsste.
Gegen das Urteil wurde beim BFH unter dem Az. I R 104/08 Revision eingelegt. Gleichgelagerte Sachverhalte können gemäß § 363 AO ruhen.