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Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 3820 A - 8 - St 119

Fiktiver Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Erlass vom  – S 3820 A – 004 – II 61

Der (BStBl 2005 II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, dass sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht bereits innerhalb des Zehnjahreszeitraumes verbraucht wurde.

Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag, steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreichen oder übersteigen.

Beispiel

Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 1994 ein Bankguthaben in Höhe von 600.000 DM, im Jahr 1997 Bargeld in Höhe von 150.000 DM, im Jahr 2000 ein Bankguthaben von 200.000 DM und im Jahr 2001 von 500.000 DM (die Berechnungen erfolgen aus Vereinfachungsgründen ohne Umrechnung in Euro).


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Erwerb 1994
 
 
Bankguthaben
 
600.000 DM
Persönlicher Freibetrag
 
./.   90.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb
 
510.000 DM
Steuer: 8 %
 
40.800 DM
Verbrauchter Freibetrag
 
90.000 DM
 
 
 
Erwerb 1997
 
 
Bargeld
 
150...

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