a) Der Steuerberater, der mit der Prüfung eines Steuerbescheides beauftragt ist, muss mit seinem Mandanten die Möglichkeit eines Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Steuergesetzes nicht erörtern, so lange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht ist oder sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen, insbesondere einer in ähnlichem Zusammenhang ergangenen, im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt.
b) Der Steuerberater ist im Einzelfall noch nicht verpflichtet, die Möglichkeit eines Einspruchs wegen Verletzung der Erhebungsgleichheit mit seinem Mandanten zu erörtern, wenn weder der Gesetzgeber die vorliegenden Hinweise auf die gleichheitswidrige Besteuerung erkennbar zum Anlass genommen hat, dem Mangel abzuhelfen, noch die Fachkreise hierauf in breit geführter Diskussion reagiert haben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 543 Nr. 3 DB 2009 S. 112 Nr. 3 DStR 2009 S. 450 Nr. 9 DStRE 2009 S. 452 Nr. 7 DStZ 2009 S. 232 Nr. 7 HFR 2009 S. 523 Nr. 5 KÖSDI 2009 S. 16472 Nr. 5 NJW 2009 S. 1593 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2009 S. 354 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2009 S. 285 WM 2009 S. 90 Nr. 2 WPg 2009 S. 224 Nr. 4 UAAAD-02576