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BFH Beschluss v. - VII B 9/08

Gesetze: AO § 278, InsO § 129, InsO § 134

Zur Konkurrenz von Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 134 InsO und Duldungsanordnung nach § 278 Abs. 2 AO

Leitsatz

Die Wirkung des § 278 Abs. 2 AO tritt mit Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung kraft Gesetzes ein und kann deshalb durch ein nachfolgendes Insolvenzverfahren nicht verhindert werden. Die Vollstreckungsbeschränkung des § 278 Abs. 1 AO wird bei Vorliegen unentgeltlicher Vermögenszuwendungen insoweit kraft Gesetzes aufgehoben.
Die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters nach der InsO werden durch § 278 Abs. 2 AO nicht berührt. Die Vorschrift regelt einen Sonderfall der Anfechtung einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten, während die §§ 133 und 134 InsO dem Insolvenzverwalter für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden ist, die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners ermöglichen, ebenso wie Gläubiger allgemein nach § 4 Abs. 1 AnfG zur Anfechtung berechtigt sind, wenn die unentgeltliche Leistung früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 121 Nr. 2
GAAAD-02653

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