Zur Konkurrenz von Insolvenzanfechtung nach §§
129, 134 InsO und Duldungsanordnung nach
§ 278 Abs. 2
AO
Leitsatz
Die Wirkung des
§ 278 Abs. 2 AO tritt mit Vollzug der
unentgeltlichen Zuwendung kraft Gesetzes ein und kann deshalb durch ein
nachfolgendes Insolvenzverfahren nicht verhindert werden. Die
Vollstreckungsbeschränkung des
§ 278 Abs. 1 AO wird bei Vorliegen
unentgeltlicher Vermögenszuwendungen insoweit kraft Gesetzes
aufgehoben. Die Anfechtungsmöglichkeiten des
Insolvenzverwalters nach der
InsO werden durch
§ 278 Abs. 2 AO nicht berührt.
Die Vorschrift regelt einen Sonderfall der Anfechtung einer
Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten, während die §§
133 und
134 InsO dem Insolvenzverwalter für
den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Schuldners gestellt worden ist, die Anfechtung einer
unentgeltlichen Leistung des Schuldners ermöglichen, ebenso wie
Gläubiger allgemein nach
§ 4 Abs. 1 AnfG zur Anfechtung
berechtigt sind, wenn die unentgeltliche Leistung früher als vier Jahre
vor der Anfechtung vorgenommen worden
ist.
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 121 Nr. 2 GAAAD-02653