Erhebung einer Insolvenzfeststellungsklage; Berichtigung und
Inhalt der Tabelle
Leitsatz
Das für die Zulässigkeit einer nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erhobenen Feststellungsklage erforderliche
Feststellungsinteresse des Finanzamts ist nicht zuletzt aus
prozessökonomischen Gründen zu bejahen, wenn aufgrund des vom
Insolvenzschuldner erhobenen Widerspruchs gegen die Feststellung der
Haftungsforderung zur Tabelle zu erwarten ist, dass dieser sich auch im
Vollstreckungsverfahren wegen der Haftungsforderung nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens zur Wehr setzen wird. Einer - auch nach
Beendigung des Insolvenzverfahrens noch möglichen - Berichtigung der
Tabelle kommt nur eine deklaratorische bzw. beurkundende Bedeutung zu. Mit der
Bezeichnung Haftungsinanspruchnahme in der Insolvenztabelle ist der Grund
zutreffend wiedergegeben, so dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf
die dingliche Beschränkung nach
§ 74 Abs. 1 AO zur Angabe des Grundes
der Forderung nicht bedarf.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 414 Nr. 3 UAAAD-02657