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BFH Beschluss v. - VII R 30/08

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 41 Abs. 1, InsO § 181, AO § 74

Erhebung einer Insolvenzfeststellungsklage; Berichtigung und Inhalt der Tabelle

Leitsatz

Das für die Zulässigkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhobenen Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse des Finanzamts ist nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen zu bejahen, wenn aufgrund des vom Insolvenzschuldner erhobenen Widerspruchs gegen die Feststellung der Haftungsforderung zur Tabelle zu erwarten ist, dass dieser sich auch im Vollstreckungsverfahren wegen der Haftungsforderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Wehr setzen wird.
Einer - auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch möglichen - Berichtigung der Tabelle kommt nur eine deklaratorische bzw. beurkundende Bedeutung zu. Mit der Bezeichnung Haftungsinanspruchnahme in der Insolvenztabelle ist der Grund zutreffend wiedergegeben, so dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf die dingliche Beschränkung nach § 74 Abs. 1 AO zur Angabe des Grundes der Forderung nicht bedarf.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 414 Nr. 3
UAAAD-02657

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