Haftung eines Gesellschafters einer oHG für Steuerschulden
der Gesellschaft; Mitunternehmereigenschaft des im Unternehmen mitarbeitenden
Lebensgefährten
Leitsatz
Unterliegt eine OHG als solche der Besteuerung, ergibt sich die
persönliche Haftung der Gesellschafter für die Steuerschulden und die
steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft aus
§ 128 Satz 1 HGB. Liegen
gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen oder die Eintragung einer OHG ins
Handelsregister nicht vor, ist eine haftungsbegründende
Gesellschafterstellung nur dann zu bejahen, wenn wirtschaftlich ein diesem
Gesellschaftsverhältnis vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis, eine
Mitunternehmerschaft, besteht. Mitunternehmerinitiative ist
nicht schon dann zu bejahen, wenn dem Mitwirkenden lediglich "Entscheidungen in
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Einzelfall"
überlassen sind. Das Strafverfolgungsrisiko, dem sich eine Person durch
ihre Beteiligung an betrügerischen Geschäften aussetzt, kann nicht
als Mitunternehmerrisiko gewertet
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 355 Nr. 3 BFH/PR 2009 S. 74 Nr. 2 HFR 2009 S. 344 Nr. 4 EAAAD-02658