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BFH Urteil v. - VII R 32/07

Gesetze: AO § 191, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BGB § 716, HGB § 128, HGB § 167 Abs. 3

Haftung eines Gesellschafters einer oHG für Steuerschulden der Gesellschaft; Mitunternehmereigenschaft des im Unternehmen mitarbeitenden Lebensgefährten

Leitsatz

Unterliegt eine OHG als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft aus § 128 Satz 1 HGB. Liegen gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen oder die Eintragung einer OHG ins Handelsregister nicht vor, ist eine haftungsbegründende Gesellschafterstellung nur dann zu bejahen, wenn wirtschaftlich ein diesem Gesellschaftsverhältnis vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis, eine Mitunternehmerschaft, besteht.
Mitunternehmerinitiative ist nicht schon dann zu bejahen, wenn dem Mitwirkenden lediglich "Entscheidungen in der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Einzelfall" überlassen sind. Das Strafverfolgungsrisiko, dem sich eine Person durch ihre Beteiligung an betrügerischen Geschäften aussetzt, kann nicht als Mitunternehmerrisiko gewertet werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 355 Nr. 3
BFH/PR 2009 S. 74 Nr. 2
HFR 2009 S. 344 Nr. 4
EAAAD-02658

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