Erfüllung der Verbleibensvoraussetzungen des
§ 2 Nr. 2
FördG bei Übertragung einer
Steuerberatungskanzlei; Betriebsstätte i.S. des
§ 12
AO
Leitsatz
Die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG können auch erfüllt sein, wenn ein Steuerberater nach Veräußerung seiner Praxis auf Verlangen des Praxiserwerbs für Rechnung des Erwerbers als Gegenleistung für den einheitlichen Kaufpreis ein neues Mandat übernimmt. Als Erfüllung einer vertraglichen Mitwirkungspflicht für eine Übergangszeit kann eine Suche, Übernahme und Pflege neuer Mandate unter Nutzung der angeschafften Büroeinrichtung eine eigenbetriebliche - werbende - Tätigkeit sein, selbst wenn sie unter Einsatz des Betriebsvermögens als Dienstleister gegenüber dem Betriebserwerber erbracht wird. Die vom BFH für das Investitionszulagenrecht entwickelten Rechtsgrundsätze, nach denen für eine Förderung durch Investitionszulagen nur ein werbender, aktiv am Verkehrsleben teilnehmender und nicht ein nur abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit in Betracht kommt, gelten dem Grunde nach auch für die Förderung nach den §§ 2, 4 FördG.