Außerhäusliches Arbeitszimmer in einem
Mehrfamilienhaus
Leitsatz
Ein-Raum-Appartement, das der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für seine selbständige Tätigkeit nutzt, ist ein sog. außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst wird, wenn der Eigentümer in dem Mehrfamilienhaus zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eine auf einer anderen Etage als das Appartement belegene Wohnung bewohnen und eine andere Wohnung an Dritte vermietet ist. Unerheblich ist eine Vermietung der anderen Wohnung an einen Angehörigen des das Arbeitszimmer Nutzenden, sofern das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2009 S. 60 Nr. 2 HFR 2009 S. 456 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2009 S. 106 PAAAD-02663