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Bundesministerium der Finanzen - IV A 3 - S 0062/08/10007 BStBl 2009 I S. 8

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Bezug:

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das (BStBl 2008 I S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Nummer 4.7 wird folgende Nummer 4.8 eingefügt:

      4.8

      „Im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 262) darf die Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3) im Prozess Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbaren, soweit dies der Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner dient.”

    2. Nummer 8.7 wird wie folgt gefasst:

      8.7

      „Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den für die Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen die nach § 30 geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Für die Mitteilungen an die genannten Stellen besteht in diesen Fällen ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5. Die ersuchenden Stellen haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlunge...

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