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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das (BStBl 2008 I S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 4.7 wird folgende Nummer 4.8 eingefügt:
4.8„Im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 262) darf die Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3) im Prozess Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbaren, soweit dies der Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner dient.”
Nummer 8.7 wird wie folgt gefasst:
8.7„Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den für die Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen die nach § 30 geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Für die Mitteilungen an die genannten Stellen besteht in diesen Fällen ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5. Die ersuchenden Stellen haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlunge...