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Oberste FinBeh der Laender - S 0338 BStBl 2009 I S. 13

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Am ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom (BGBl. 2008 I S. 3018) in Kraft getreten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2008 I S. 465) zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die aufgrund der Erlasse vom bzw. aufgrund der vorangegangenen Erlasse vom (BStBl 2001 I S. 985), vom (BStBl 2005 I S. 1006) und vom (BStBl 2007 I S. 228) durchgeführten vorläufigen Steuerfestsetzungen müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). In diesen Fällen ist in den Steuerbescheid folgende Erläuterung aufzunehmen:

„Die Steuerfestsetzung ist gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO endgültig, da der Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom (BGBl. 2008 I S. 3018) der durch angeordneten Neuregelungsverpflichtung nachgekommen ist.”

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