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FG München Beschluss v. - 14 V 1863/08

Gesetze: AO § 130 Abs. 2 Nr. 3, AO § 171 Abs. 10, AO § 180 Abs. 1, StromStG § 2 Nr. 1, StromStG § 5 Abs. 1, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4, StromStG § 9 Abs. 6, StromStG § 9 Abs. 7, StromStV § 9 Abs. 3

Zweckwidrige Entnahme von Strom

Leitsatz

1. Solange die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke nicht widerrufen bzw. (rückwirkend) zurückgenommen ist, ist der Erlaubnisinhaber als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anzusehen.

2. Deswegen gilt der aufgrund der Erlaubnis steuerbegünstigt entnommene Strom nicht als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen. Demzufolge ist im Streitfall keine Stromsteuer nach § 5 StromStG entstanden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAD-03067

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