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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 159/07

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 233 a Abs. 2 a

Abweichender Zinslauf bei rückwirkendem Ereignis

Leitsatz

Es wird kein abweichender Zinslauf in Gang gesetzt, wenn sich der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt nachträglich - im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 164 Abs. 2 AO - auf eine bestimmte Aufteilung der Anschaffungskosten für den Bodenwertanteil und das Gebäude für die AfA-Bemessungsgrundlage verständigt.

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Fundstelle(n):
GAAAD-03087

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