Regelung zum Steuerabzug bei Bauleistungen mit dem
Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar; Umfang der Haftung für
Bauabzugssteuer
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 FGO, dass die Regelungen über den Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß §§ 48 ff. EStG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Ernstlich zweifelhaft ist auch nicht, dass im Bereich der Bauabzugsteuer ein "strukturelles Vollzugsdefizit" und deshalb ein verfassungswidriger Zustand nicht besteht. Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die Haftung des Leistungsempfängers nach § 48a Abs. 3 EStG der Höhe nach durch die zu sichernde Steuerforderung gegenüber dem Leistenden begrenzt ist und ob als "zu sichernde Steuerforderung" ggf. die Gesamtheit aller Steuerbeträge im Sinne des § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen oder ob ein bestimmter Zusammenhang mit der die Abzugspflicht begründenden Leistung zu fordern ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 377 Nr. 3 BFH/PR 2009 S. 279 Nr. 7 VAAAD-03257