Ein beschränkt Steuerpflichtiger unterliegt mit seinen
inländischen Einkünften anstelle der Mindestbesteuerung nach
§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
2002 dem progressiven Steuertarif gemäß 32a
Abs. 1
EStG
2002, wenn sich bei Anwendung dieses Tarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des
Grundfreibetrags tatsächlich ein geringerer Steuersatz ergibt. Zur
Ermittlung dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der Steuerbetrag, der
sich aus der Anwendung des progressiven Tarifs auf die um den Grundfreibetrag
erhöhten Nettoeinkünfte ergibt, ins Verhältnis zu den
Nettoeinkünften, nicht zu den erhöhten Nettoeinkünften zu
setzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 393 Nr. 3 WAAAD-03261