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BFH Beschluss v. - I B 90/08

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, EStG § 50 Abs. 3 Satz 2, EStG § 32a

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Mindeststeuersatz nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG

Leitsatz

Ein beschränkt Steuerpflichtiger unterliegt mit seinen inländischen Einkünften anstelle der Mindestbesteuerung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 dem progressiven Steuertarif gemäß 32a Abs. 1 EStG 2002, wenn sich bei Anwendung dieses Tarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags tatsächlich ein geringerer Steuersatz ergibt. Zur Ermittlung dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der Steuerbetrag, der sich aus der Anwendung des progressiven Tarifs auf die um den Grundfreibetrag erhöhten Nettoeinkünfte ergibt, ins Verhältnis zu den Nettoeinkünften, nicht zu den erhöhten Nettoeinkünften zu setzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 393 Nr. 3
WAAAD-03261

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