Kassenstaatsprinzip für Gehälter der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
Leitsatz
Angestellte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erhalten ihren Lohn für "Dienstleistungen in der Verwaltung". Das gilt auch, wenn der Angestellte als Personalrat von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt ist. Die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich ist durch die Sonderregelung des Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich ausgeschlossen, wenn der Angestellte ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich ist. Unter Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich können auch Dienstleistungen fallen, die z.B. im Bereich der Vermögensverwaltung oder auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden. Das Merkmal "in der Verwaltung" in Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich ist nicht restriktiv auszulegen. Es gibt keinen Grundsatz, dass Bestimmungen in DBA, die das Besteuerungsrecht hinsichtlich bestimmter Einkünfte gegenüber den entsprechenden Regelungen im OECD-Musterabkommen erweitern, im Interesse einer möglichst geringen Abweichung vom OECD-Musterabkommen einschränkend auszulegen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 390 Nr. 3 HFR 2009 S. 556 Nr. 6 AAAAD-03264